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Schaden beim Einparken (Stand: 02/19)

Schaden beim Einparken

Ein Schaden beim Einparken neben einem stehenden Auto, aus dem plötzlich jemand aussteigt, kann schnell passieren. Die Schuld schieben die Beteiligten sich hinterher häufig gegenseitig zu: „Zu schnell eingeparkt“ oder „unachtsam die Tür aufgerissen“. Ein Urteil klärt jetzt, wer im Schadensfall haftet.

Kollision mit öffnender Fahrzeugtür

Beim Einparken in Parkbuchten hat ein Autofahrer damit zu rechnen, dass die Insassen bereits stehender Fahrzeuge plötzlich die Türen öffnen, so ein Urteil des Landesgerichts Saarbrücken vom 2. November 2018.

Im konkreten Fall ging es um die Klage eines PKW-Fahrers, dessen Wagen beim Einparkvorgang durch die sich öffnende Tür eines bereits geparkten Fahrzeugs zu Schaden kam.

Klären der Schuldfrage

Der Kläger forderte Schadensersatz. Durch Nackenstütze und getönte Scheiben sei es ihm unmöglich gewesen, zu erkennen, dass sich eine Person im parkenden Fahrzeug aufhielt. Somit hätte er nicht mit der plötzlich aufschwingenden Tür rechnen können.
Die Gegenseite beschuldigte wiederum den Kläger. Sie habe die Tür lediglich leicht geöffnet und sich nach rechts gedreht um den Autoschlüssel abzuziehen und ihren Geldbeutel einzustecken, woraufhin der Kläger mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit in die Parkbucht eingefahren sei.

Urteil Schaden beim Einparken: Schadenteilung

Das Amtsgericht Lebach ordnete eine Schadenteilung an, da der Mangel an Zeugen es unmöglich machte, die widersprüchlichen Aussagen zu überprüfen. Der Kläger legte beim Saarbrücker Landgericht Berufung ein.

Beim Ein- und Aussteigen ist besonders auf öffentlichen Parkplätzen auf weitere Verkehrsteilnehmer zu achten.

Allgemeines Rücksichtnahmegebot

Paragraf 14 STVO sieht vor, dass beim Einsteigen und Aussteigen darauf zu achten ist, andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden. Nach Ansicht des Saarbrücker Landgerichts findet dieser Paragraf auf Parkplätzen nicht unmittelbar Anwendung.

Paragraf 1 Absatz 2 StVO fasst unter dem allgemeinen Rücksichtnahmegebot allerdings zusammen, dass das Verlassen des Fahrzeuges auf Parkplätzen dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass keine Verkehrsteilnehmer zu Schaden kommen.

Schaden beim Einparken und die Sorgfaltspflicht

Durch das, nach eigener Aussage, nicht ausreichend vorsichtige Verhalten der Beklagten kann von einer Sorgfaltswidrigkeit ausgegangen werden. Das einmalige Überprüfen, ob der Nebenparkplatz frei ist, genügt nicht, um auch garantieren zu können, dass kein Fahrzeug in die Parkbucht einfährt, während die Tür geöffnet wird. Hier liegt die Sorgfaltspflicht über den gesamten Vorgang hinweg beim Aussteigenden.

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Mitschuld des Einparkenden

Eine teilweise Mitschuld sprach das Gericht dem Kläger dennoch zu. Aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs heraus sei er auch in Parkbuchten dazu verpflichtet, auf sämtliche Verkehrsteilnehmer Rücksicht zu nehmen. Bekräftigt wurde dies durch seine eigene Aussage, nicht eindeutig erkannt zu haben, ob das bereits parkende Fahrzeug tatsächlich unbesetzt war. Ein Öffnen der Tür sei eine durchaus typische Gefahr in der hier aufgetretenen Situation.

Das letztendliche Urteil fiel auf eine Haftungsverteilung im Verhältnis 75 Prozent zu 25 Prozent zulasten der Beklagten.

Quelle: VersicherungsJournal

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